20 E. 1.2). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine erscheint damit verfehlt und es sind als weitere Kriterien insbesondere auch das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen (JE- NAL, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 22 zu Art. 148a StGB, mit Hinweisen).