Betreffend den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu ergänzen, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020