StGB regelt den leichten Fall. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB bzw. insbesondere zur vorliegend in Frage kommenden Tatbestandsvariante des «Verschweigens» sind zutreffend; darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 335 f.). Betreffend den leichten Fall gemäss Art.