ihn erneut auf seine Offenlegungsund Meldepflichten bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – die ihm im Übrigen bereits seit der Einreichung der «Application for social benefits» im März 2014 klar waren – hinwies und er zu diesem Zeitpunkt CHF 49’800.00 besass, die er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrte. Dadurch erwirkte der Beschuldigte vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 4'650.00, die ihm angesichts seiner effektiven und wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zustanden. III. Rechtliche Würdigung