________ (Wettkämpfe) Einkommen, das er gegenüber der N.________ trotz Kenntnis der Melde- und Informationspflicht bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht offenlegte und dadurch bewusst Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 49'800.00 erlangte, die ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zustanden. Hinsichtlich den Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21. April 2020 in das von der Q.________ betriebene Rückkehrzentrum in F.________ bzw. am 24. Juni 2020 in dasjenige in G.________ transferiert wurde. Dabei füllte er mit Unterstützung der Q.______