Nach den voranstehenden Ausführungen ist für die Kammer betreffend den Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erwiesen, dass der Beschuldigte am 19. März 2014 mit Unterstützung der N.________ die «Application for social benefits» ausfüllte und unterzeichnete. Dabei wurde er von der N.________ darüber informiert, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss. Obwohl der Beschuldigte dies wusste und aufgrund seiner Englischkenntnisse insbesondere das Wort «Cash» in der «Application for social benefits» verstand, verschwieg er – indem er bei sämtlichen