53 Z. 69 f.). Ferner ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 509) – unbeachtlich, woher die fraglichen Einkünfte stammen und wofür der Beschuldigte sie gegebenenfalls hätte verwenden wollen. Wie die Wörter «Cash» und «Other» in der «Application for social benefits» indizieren, müssen gegenüber den Behörden schlicht sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte – mithin «alles was man hat» – deklariert werden. Zusammenfassend war der Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht der Unwissende, den er vorzugeben versuchte. Entsprechend war er im Frühjahr 2013 – im Alter von .