18 ging. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er als Träger der Offenlegungspflicht zur Meldung verpflichtet (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 330) und es war nicht Aufgabe der Behörde, Nachforschungen zu allfälligen Siegesprämien anzustellen. Schliesslich ist der Verteidigung nicht zuzustimmen, soweit sie vorbrachte, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, bei den Preisgeldern handle es sich nicht um Erlös aus einer «eigentlichen» Arbeit (u.a. pag. 286 Z. 38 ff.)