504), ist sie ebenfalls nicht zu hören. Der Beschuldigte ging entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht von sich aus zur Polizei, um den Diebstahl seines Geldes zu melden. Es war vielmehr R.________, die insbesondere wegen Drohungen seitens des Beschuldigten und Diebstahls die Polizei aufsuchte (vgl. pag. 28 ff. Z. 30 ff.), worauf der Beschuldigte am 23. Juli 2020 im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde und dabei Aussagen zum Geld im besagten Rucksack machte (pag. 45 ff.). Im Übrigen ist auch unbeachtlich, dass der Beschuldigte mit seinen sportlichen Erfolgen transparent um-