__ und den gemeinsamen Kindern in eine Individualwohnung ziehen würde. Die Tatsache, dass er auf das gemeinsame Zusammenleben verzichtete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über mehrere tausend Franken bzw. im Jahr 2018 gar über rund CHF 25'000.00 verfügte, legt aus Sicht der Kammer nahe, dass der Beschuldigte nicht auf die Sozialhilfebeiträge verzichten wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 505 und pag. 513) wäre es ihm möglich gewesen, zu seiner damaligen Freundin und den gemeinsamen Kindern zu ziehen. Er hätte diesfalls, wie die Verteidigung zutreffend ausführte, zwar keine Nothilfe mehr erhalten und R.________ hätte für ihn aufkommen müssen.