288 Z. 28 ff. und pag. 505), sind sie nicht zu hören. Der Beschuldigte hätte das Geld beispielswiese seinen Freunden des T.________(Verein) und/oder der Zentrumsleitung zwecks Aufbewahrung in einem Büro abgeben können. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten gestützt auf sein resp. AD.________s Schreiben an das MIDI vom 20. Januar 2017 (S. 77 der MIDI- Akten) bzw. die Antwort des MIDIs (S. 80 der MIDI-Akten) klar war, dass er nicht mehr als Nothilfe bedürftig gelten würde, wenn er zu R.________ und den gemeinsamen Kindern in eine Individualwohnung ziehen würde.