Diese Aussagen legen nahe, dass der Beschuldigte seine Preisgelder den Behörden vorenthalten wollte, um diese nebst den Nothilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden zu können. Ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte seine wahren finanziellen Verhältnisse nicht offenlegen wollte, ist – wie die Vorinstanz zurecht erwog – die Tatsache, dass er sich durch den Vereinspräsidenten des T.________(Verein) aufgrund einer ver-