Falls er eine «Aufnahmebewilligung» erhalten hätte, hätte er sich mit dem Geld selbständig machen wollen. Er habe das Geld nicht gestohlen, sondern verdient. Er hätte es auch irgendwo hinschicken können, wenn er das gewollt hätte (zum Ganzen pag. 53 Z. 74 ff. und pag. 56 Z. 181 f.). Zudem hätte er das Geld anders aufbewahrt, wenn er gewusst hätte, dass es eingezogen werde. Er habe seine Gewinne so aufbewahrt, weil er seiner Frau vertraut habe und es sich dabei um seine Preisgelder gehandelt habe (pag. 287 Z. 28 ff.).