Zur Frage, ob der Beschuldigte die Behörden mit seinem Verhalten täuschen wollte Grundsätzlich indizieren bereits die Umstände, dass der Beschuldigte seine wahren finanziellen Verhältnisse in der «Application for social benefits» und den «Anträgen auf Nothilfe» verschwieg, obwohl er unbestrittenermassen schon im März 2014 über mehrere tausend Franken und im April und Juni 2020 gar über rund CHF 50'000.00 verfügte sowie wusste, dass er seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen sowie jegliche Änderungen derselben angeben muss, dass er die Behörden täuschen wollte.