2020 verstand. Weiter ist erwiesen, dass er die Anträge unterzeichnete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über rund CHF 50'000.00 Bargeld verfügte, das er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrte, und bei der Einreichung des Antrags im April 2020 – wie unter Erwägung 12.2.1 dargetan – erwiesenermassen von der Q.________ unter-