500 Z. 8 f. und Z. 12). Die Kammer hat in Würdigung dieser Umstände keine Zweifel, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz relativ schnell gut Deutsch lernte. Was den «Antrag auf Nothilfe» bzw. die «Anträge auf Nothilfe» angeht, ist somit erstellt, dass der Beschuldigte insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe.» – aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse im April (und im Juni) 2020 verstand.