281 Z. 38). Der Beschuldigte selbst schilderte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich, bei den deutschsprachigen AO.________(Wettkampf) habe er das Meiste selber machen können, mit «ein wenig Englisch oder Deutsch» (pag. 289 Z. 34 f.). Ausserdem führte er in der Berufungsverhandlung aus, auf Deutsch könne er sich verständigen (pag. 492 Z. 2), und berichtete, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begonnen habe, habe er sich mit den Leuten auf Deutsch und Englisch unterhalten (pag. 492 Z. 6). Ein Freund von ihm habe ihm zudem drei bis vier Jahre lang einen Deutschkurs finanziert und auch jetzt besuche er noch einmal pro Woche einen solchen (pag. 497 Z. 27 ff.).