192 bzw. S. 93 der MIDI-Akten). Dem Schreiben des Zentrumsleiters des S.________(Rückkehrzentrum) G.________ vom 27. Mai 2021 ist wie erwähnt zudem zu entnehmen, dass die Q.________ zwar nicht mehr sagen könne, wer den «Antrag auf Nothilfe» am 21. April 2020 mit dem Beschuldigten ausgefüllt habe. Jedoch könne gesagt werden, dass damals kein Übersetzer beigezogen worden sei, weil der Beschuldigte keinen verlangt habe und «relativ gut Deutsch» spreche (zum Ganzen pag. 109). Aus dem Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenenund Kindesschutz vom 23. März 2023 geht ferner hervor, der Beschuldigte verstehe gut Deutsch (pag.