109) von einem Mitarbeitenden der Q.________ – ohne Beizug einer Übersetzung – mit dem Beschuldigten ausgefüllt. Betreffend die Deutschkenntnisse des Beschuldigten ist aktenkundig, dass dieser im Dezember 2016 das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MI- DI-Akten). Weiter absolviere er im März 2018 einen 27 Lektionen dauernden Computerkurs der Swisscom, welcher die Schwerpunkte Tastaturschreiben, Office Pro-