Zum «Antrag auf Nothilfe» und den Deutschkenntnissen des Beschuldigten Der auf Deutsch lautende «Antrag auf Nothilfe» wurde vom Beschuldigten am 21. April 2020 (pag. 19) sowie am 24. Juni 2020 (pag. 94) unterzeichnet und anschliessend der Q.________ eingereicht. Er enthält insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe (Art. 12 der Bundesverfassung).» – und wurde gemäss Schreiben des Zentrumsleiters des S.________(Rückkehrzentrum) G.________ vom 27. Mai 2021 (pag. 109) von einem Mitarbeitenden der Q.__