Dass der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich nicht wusste, dass Siegesprämien unter «Supplementary benefits» fallen könnten, ist schliesslich irrelevant. Er hätte seine «paar tausend Franken», wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 509), sowohl bei «Cash» als auch bei «Other» angeben oder bei der N.________ zumindest nachfragen können, ob, und falls ja wo er dieses Geld deklarieren müsse, was er indes beides unterliess. 12.2.3 Zum «Antrag auf Nothilfe» und den Deutschkenntnissen des Beschuldigten Der auf Deutsch lautende «Antrag auf Nothilfe» wurde vom Beschuldigten am 21. April 2020 (pag.