491 Z. 44 f.). Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe die «Application for social benefits» nicht verstanden und nicht gewusst, dass er seine «paar tausend Franken», die er im März 2014 unbestrittenermassen besessen hat (E. 7 oben bzw. pag. 57 Z. 210 f.), hätte angeben müssen, handelt es sich somit um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn der Beschuldigte nicht bereits das Wort «Other» verstanden hat, dann wusste er zumindest, was «Cash» bedeutet.