Was die «Application for social benefits» angeht, ist somit erstellt, dass der Beschuldigte insbesondere das Wort «Cash» verstanden hat, versteht dies doch auch jemand, der anders als der Beschuldigte überhaupt kein Englisch kann. Zudem erklärte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung wie erwähnt zutreffend, bei «Cash» handle es sich um Bargeld (pag. 491 Z. 40), worauf die anwesende Übersetzerin ergänzte, in J.________ gebe es kein Wort für Bargeld, aber wenn man jemandem Bargeld gebe, dann sage man, man habe dieser Person «Cash» gegeben (pag. 491 Z. 44 f.).