14 begonnen habe, habe er sich mit den Leuten «gemischt», d.h. auf Deutsch und Englisch unterhalten (pag. 492 Z. 6). In Würdigung dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im April 2013 über wenig Englischkenntnisse verfügte und sich eineinhalb Jahre später, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begann, mit seinen Arbeitskollegen auf Deutsch und Englisch unterhalten konnte.