Was die Englischkenntnisse des Beschuldigten angeht, ergibt sich aus den MIDI- Akten, dass er im Rahmen der Asylbefragung vom 24. Mai 2013 zu seinen übrigen Sprachkenntnissen angab: «Englisch, wenig» (S. 3 der MIDI-Akten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2021 äusserte der Beschuldigte sodann etwas widersprüchlich, dass er kein Englisch spreche und die «Application for social benefits» nicht verstanden habe, bzw., dass er schon Englisch spreche, aber nicht sagen könne, dass er sehr gut darin sei (pag. 55 Z. 145 ff.).