(Verein) wissen müssen, dass der Beschuldigte die Siegesprämien hätte deklarieren müssen. Die E-Mail der Sachbearbeiterin des ABEVs bzw. des MIDIs vom 10. Mai 2021 belegt somit, dass der Beschuldigte – als er mit der N.________ am 19. März 2014 die «Application for social benefits» und mit der Q.________ insbesondere am 21. April 2020 den «Antrag auf Nothilfe» ausgefüllt hat – auf seine Offenlegungsund Meldepflicht hingewiesen und ihm zudem klargemacht wurde, dass er jede