___ geblieben sei, habe das ABEV als auftraggebende Organisation akzeptiert, dass die N.________ für den Beschuldigten keinen formellen Nothilfeantrag ausgefüllt habe. Als der Beschuldigte am 21. April 2020 in das von der Q.________ betriebene Rückkehrzentrum in Z.________ transferiert worden sei, sei am 21. April 2020 der «Antrag auf Nothilfe» ausgefüllt und durch den Beschuldigten unterschrieben worden. Seither habe ihm die Q.________ Nothilfe geleistet. Der Sozial- und der Nothilfeantrag seien gleich aufgebaut und müssten gemeinsam mit der berechtigten Person ausgefüllt werden.