Mit Urteil vom .________ habe das Bundesverwaltungsgericht den Beschuldigten rechtskräftig von der Schweiz weggewiesen. Seit Ablauf der Ausreisefrist am 25. Juni 2015 erhalte der Beschuldigte nur noch Nothilfe. Weil die N.________ sowohl für die Gewährung der Asylsozial- als auch für die Gewährung der Nothilfe zuständig sei, sie den Beschuldigte zudem stets unterstützt habe und dieser weiterhin in der Kollektivunterkunft D.________ geblieben sei, habe das ABEV als auftraggebende Organisation akzeptiert, dass die N.________ für den Beschuldigten keinen formellen Nothilfeantrag ausgefüllt habe.