Der E-Mail der Sachbearbeiterin des ABEVs bzw. des MIDIs vom 10. Mai 2021 (pag. 137 f.), auf welche ohne Weiteres abgestellt werden kann, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz am .________ ein Asylgesuch eingereicht hat und am 27. Mai 2013 dem Kanton Bern zugewiesen wurde. In der Folge habe ihn das ABEV für den Bezug von Asylsozialhilfe der N.________ zugewiesen, die den Beschuldigten den Sozialhilfeantrag bzw. die «Application for social benefits» am 19. März 2014 habe ausfüllen lassen, als er von der Kollektivunterkunft in Y.________ in die Kollektivunterkunft in D.________ umplatziert worden sei. Mit Urteil vom .