Weiter hätten die fraglichen Anträge gemäss Auskunft der Q.________ ohne Beizug einer Übersetzung ausgefüllt werden können, weil der Beschuldigte keine verlangt habe und «relativ gut Deutsch» spreche. Die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe.» – seien schliesslich nicht schwer zu verstehen. Der Beschuldigte habe die «Anträge auf Nothilfe» daher unterzeichnet, obwohl er diese verstanden sowie zu diesem Zeitpunkt über rund CHF 50'000.00 verfügt habe. Dass die Behörden von seinen sportlichen Erfolgen gewusst hätten, ändere daran schliesslich nichts.