werde Bargeld laut der Erklärung der oberinstanzlichen Übersetzerin als «Cash» bezeichnet. Der Beschuldigte hätte mithin an diversen Orten auf seine mit den AO.________(Wettkampf) erzielten Gewinne hinweisen oder zumindest nachfragen können, ob er diese angeben müsse. Die im Jahr 2020 eingereichten «Anträge auf Nothilfe» habe der Beschuldigte ebenfalls mindestens rudimentär verstanden. Im Härtefallgesuch, das im Jahr 2019 eingereicht worden sei, sei mehrmals betont worden, der Beschuldigte spreche «gut Deutsch». Weiter hätten die fraglichen Anträge gemäss Auskunft der Q.______