Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die N.________ habe die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt. Darin werde bei der Deklaration des Vermögens und des Einkommens nach «Other» gefragt, was auch mit sehr geringen Englischkenntnissen zu verstehen sei. Weiter werde bei der Frage nach Vermögen explizit nach «Cash» gefragt, was der Beschuldigte zweifellos verstanden habe. Gemäss eigenen Angaben habe er zu diesem Zeitpunkt «wenig» Englisch gesprochen und in J.________ werde Bargeld laut der Erklärung der oberinstanzlichen Übersetzerin als «Cash» bezeichnet.