11. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in der Berufungsverhandlung fest, die Vorinstanz sei zurecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen bzw. sein Vermögen und seine Einkünfte nicht offengelegt habe, obwohl er um seine Meldepflicht gewusst habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die N.________ habe die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt.