__ hätten den Beschuldigten bei der Organisation von Wettkämpfen vielmehr unterstützt. Zusammengefasst könne dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden, dass er über die Meldepflicht aufgeklärt worden sei und damit um seine Informationsbzw. Offenlegungspflicht gewusst habe (zum Ganzen pag. 502 ff. und pag. 513 f.).