11 habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Diebstahl seines Rucksackes bzw. Geldes von sich aus der Polizei gemeldet habe, indiziere des Weiteren, dass er nicht um seine Offenlegungs- bzw. Meldepflicht gewusst habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ihm niemand gesagt habe, dass seine Gewinne problematisch sein könnten, obwohl alle gewusst hätten, dass der Beschuldigte ein erfolgreicher AQ.________ (Sportler) sei. Die Mitarbeitenden der N.________ hätten den Beschuldigten bei der Organisation von Wettkämpfen vielmehr unterstützt.