Die «Application for social benefits» sei des Weiteren auf Englisch und enthalte zahlreiche juristische Fachbegriffe. In den Akten befänden sich keine Hinweise, dass dem Beschuldigten der Inhalt dieses Antrags erklärt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesen nicht verstanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte im Jahr 2014 gemäss seinen glaubhaften Aussagen nur «wenig» Englisch gesprochen. Beim «Antrag auf Nothilfe» handle es sich sodann um ein vorgedrucktes Dokument, das die Q.________ ohne Beizug einer Übersetzung mit dem Beschuldigten ausgefüllt bzw. diesem wohl lediglich zur Unterschrift vorgelegt