Das Sozialhilfedossier des Beschuldigten sei sehr ungenau geführt worden und bei näherer Betrachtung desselben ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten. Die «Application for social benefits» sei beispielsweise erst im Jahr 2014, d.h. ein Jahr nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz, ausgefüllt worden. Als der Beschuldigte im Jahr 2015 von der Asylsozial- in die Nothilfe gewechselt habe, sei sodann gar kein neuer Antrag gestellt und der Beschuldigte auch nicht über die Bedeutung des Wechsels von der Asylsozial- in die Nothilfe informiert worden.