Seine Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, dass er seine Preisgelder gegenüber den Behörden hätte angeben müssen, seien sodann glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund des angeblich standardisierten Vorgehens beim Ausfüllen von Asylsozialhilfeanträgen über seine Melde- bzw. Offenlegungspflicht informiert worden sei. Das Sozialhilfedossier des Beschuldigten sei sehr ungenau geführt worden und bei näherer Betrachtung desselben ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten.