Als er ins Rückkehrzentrum F.________ gewechselt habe, habe er erneut einen Antrag auf Nothilfe gestellt und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, obwohl er tatsächlich über erhebliche Barmittel verfügt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sei es schliesslich nicht Aufgabe der Sozialdienste gewesen, ihn laufend nach neuen Einkünften zu fragen; bei der Information über veränderte Vermögensverhältnisse handle es sich um eine «Bringschuld». Ferner wäre es dem Beschuldigten freigestanden, sich bei der N.________ oder der Q.___