Das im Regime der Asylsozial- und der Nothilfe geltende Subsidiaritätsprinzip sei sodann einfach zu verstehen und müsse dem Beschuldigten bekannt gewesen sein. Schliesslich habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnt, er könne sich nicht erklären, inwiefern er sich in einer finanziellen Notlage befinde, wenn er über derart hohe Ersparnisse verfüge. Weiter habe er geschildert, dass er mit dem ersparten Geld von der Sozialhilfe habe loskommen wollen, womit er gewusst habe, dass er mit ausreichenden finanziellen Mittel nicht mehr auf Asylsozial- bzw. Nothilfe angewiesen sei.