Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, gestützt auf die Angaben des MIDIs bzw. des ABEVs zum standardisierten Vorgehen sei davon auszugehen, dass die N.________ die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt und diesen dabei über seine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie jeglicher Änderung derselben aufgeklärt habe. In der «Application for social benefits» werde in den Sparten «Income» und «Assets» sodann nach einer ganzen Reihe von Einkünften und Vermögenswerten – und insbesondere nach «Cash» – sowie unter «Other» zudem nach nicht aufgelisteten Ein-