9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, wonach er aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse nicht von der Pflicht, sein Einkommen und Vermögen zu melden, gewusst habe, als unglaubhaft. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, gestützt auf die Angaben des MIDIs bzw. des ABEVs zum standardisierten Vorgehen sei davon auszugehen, dass die N.________ die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt und diesen dabei über seine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie jeglicher Änderung derselben aufgeklärt habe.