281 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel teilweise zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 324 ff.). Weiter wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 12 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.