Damit ist unbestritten, dass der Beschuldigte vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 und vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 unrechtmässig Nothilfe in der Höhe von CHF 49'800.00 (erste Zeitspanne) und von CHF 4'650.00 (zweite Zeitspanne) bezog. Dies hielten in der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft übereinstimmend fest (pag. 502 und pag. 508). Bestritten und beweismässig zu klären ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung betreffend Wissen und innere Tatsachen demgegenüber, ob dem Beschuldigten die möglichen Konsequenzen seines Handelns bekannt waren.