7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegenüber der N.________ in der «Application for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.) angab, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen. Weiter ist gestützt auf seine Angaben klar, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der «Application for social benefits» «ein paar tausend Franken» besass (pag. 57 Z. 210 f.). Als AQ.________ (Sportler) generierte der Beschuldigte ab August 2013 (pag. 170) sodann unbestrittenermassen Einkommen in Form von Preisgeldern, welches er über rund sieben Jahre hinweg ansparte (pag. 53 Z. 67).