im Rahmen der neu gestellten Anträge für Nothilfe jeweils nicht angegeben, dass er über ein Vermögen von ca. CHF 49'800.00 verfüge, wobei er das Bargeld bei seiner Freundin R.________ deponiert gehabt habe, die es am 22. Juli 2020 an eine Drittperson weitergegeben habe. Indem der Beschuldigte den Antrag auf Nothilfe unterzeichnet habe, habe er wahrheitswidrig bestätigt, dass er sich in einer finanziellen Notlage befand. Zudem habe er gestützt auf sein Vermögen, das sich mit ca. CHF 49'800.00 weit über dem Bargeldfreibetrag von CHF 100.00 befunden habe, keinen Anspruch auf Nothilfe gehabt.