_ finanziell mit Nothilfe unterstützt worden, wobei die entsprechenden Kosten ebenfalls durch den Kanton Bern getragen worden seien, der auch für die Krankenkassenprämien aufgekommen sei. Am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 habe der Beschuldigte gegenüber der Q.________ anlässlich des Wechsels in die Kollektivunterkünfte F.________ und anschliessend G.________ im Rahmen der neu gestellten Anträge für Nothilfe jeweils nicht angegeben, dass er über ein Vermögen von ca. CHF 49'800.00 verfüge, wobei er das Bargeld bei seiner Freundin R.________ deponiert gehabt habe, die es am 22. Juli 2020 an eine Drittperson weitergegeben habe.