Er habe sein Vermögen und Einkommen jedoch im Wissen darum, dass die N.________ – um seine Bedürftigkeit laufend zu überprüfen – auf seine Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse angewiesen gewesen sei, nicht deklariert. Zudem habe er gestützt auf sein Einkommen und Vermögen keinen Anspruch auf Nothilfe gehabt, zumal er während der gesamten Unterstützungsperiode mit Nothilfe Bargeldbeträge von über CHF 100.00 besessen habe. Zusammengefasst habe der Beschuldigte, indem er sein Vermögen und das laufende Einkommen gegenüber der N.________ während der Unterstützungsperiode verschwiegen habe,