generiert und Geld von Organisatoren («Taschengeld») erhalten. Eventuell habe er auch noch weiteres Einkommen aus unbekannter Quelle generiert. Insbesondere im Jahr 2018 habe der Beschuldigte Preisgelder von total ca. CHF 25'000.00 erzielt. Ab dem Jahr 2020 habe er kein weiteres Einkommen mehr gehabt. Er habe sein Vermögen und Einkommen jedoch im Wissen darum, dass die N.________ – um seine Bedürftigkeit laufend zu überprüfen – auf seine Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse angewiesen gewesen sei, nicht deklariert.