_ verschwiegen habe. Als der Beschuldigte per 28. Mai 2015 vom Regime der Asylsozial- in die Nothilfe gewechselt habe, sei mit ihm kein neuer, schriftlicher Antrag für Nothilfe ausgefüllt worden. Der Beschuldigte habe aber gewusst, dass er während des Bezugs von Asylsozial- und Nothilfe sämtliches Einkommen und Vermögen deklarieren müsste. Während er Nothilfe bezogen habe, habe er zum bereits vorhandenen, nicht deklarierten Vermögen zudem Einkommen in Form von Preisgeldern als AQ.________ (Sport) generiert und Geld von Organisatoren («Taschengeld») erhalten.